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Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012
- 2 HK O 14/12 -
Geschäftsmäßiger Internetauftritt begründet Impressumspflicht
Unvollständiger Aufbau der Webseite unerheblich
Wird über eine im Aufbau befindliche Internetseite zu wirtschaftlichen Zwecken ein Anzeigemagazin angeboten, so begründet dies die allgemeine Informationspflicht aus § 5 TMG (Impressumspflicht). Dies hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von der Beklagten es zu unterlassen, auf ihrer
Unterlassungsanspruch bestand
Das Landgericht Aschaffenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8, 4 Nr. 11 UWG zugestanden. Die Internetadresse der Beklagten habe wegen des Fehlens der Angaben einen Wettbewerbsverstoß enthalten. Nach § 5 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt, angebotene Telemedien die Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Internetauftritt verfolgte wirtschaftliche Interessen
Bei dem
Impressum des Anzeigemagazins unerheblich
Nach Ansicht des Landgerichts sei es unerheblich gewesen, dass das abrufbare Magazin ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Landgericht Aschaffenburg, ra-online (vt/rb)
- Facebook-Profil muss Impressum haben - Impressumspflicht gilt auch in sozialen Netzwerken
(Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011
[Aktenzeichen: 2 HK O 54/11]) - Zu den Anforderungen an die Impressumspflicht auf Internetseiten
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 12.02.2004
[Aktenzeichen: 29 U 4564/03])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 58 CR 2013, 58
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Dokument-Nr. 14628
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