wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 27.02.2007
5 S 115/06 -

Wo "Hotel" draufsteht, muss "Hotel" drin sein

Jugendherberge ist kein Hotel - 20 Prozent Reisepreisminderung

Wenn ein Reiseveranstalter ein "Hostel" in seinem Katalog bei den Hotels einordnet, dürfen Reisende auch Hotelstandard erwarten. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden.

Im vorliegenden Fall buchte eine fünfköpfige Reisegruppe Zimmer in einem "Hostel" in Helsinki. Das Quartier befand sich in einer Liste, die mit dem Oberbegriff "Hotels und Appartements" und dem Unterpunkt "unterste Hotelkategorie" überschrieben war. Die Reisegruppe bezahlte für zehn Übernachtungen 4.831,- EUR.

Unterkunft war eine Jugendherberge

Als die Gruppe die Unterkunft in Helsinki aufsuchte, bemerkte sie, dass es sich tatsächlich um eine Art Jugendherberge handelte. Auf jeder Etage gab es nur zwei Toiletten und zwei Duschen für insgesamt 27 Zimmer. Auch das Frühstück hatte nur Jugendherbergsstandard. Vor Ort reklamierte die Reisegruppe den Standard der Unterkunft allerdings nicht. Erst als sie zurück in Deutschland waren, forderten die Reisenden 3.294,- EUR vom Reiseveranstalter zurück. Sie hätten ein Hotel und kein "Hostel" gebucht.

Gericht: Reisende durften Appartement oder Hotel der einfachen Art erwarten

Das Gericht gab ihnen teilweise Recht. Es verurteilte den Reiseveranstalter zu einer Rückzahlung von 936,- EUR. Die Reisenden hätten ein Appartement oder Hotel der einfachen Art erwarten dürfen. Abzustellen sei darauf, wie ein Durchschnittsreisender die Angaben des Reiseveranstalters habe verstehen dürfen. Dieser wäre bei der Unterkunft von einem Hotel ausgegangen. Zimmer ohne separate Duschen und Toiletten würden aber nicht Hotelstandard darstellen. Wegen dieses Mangels könnten die Reisenden den Reisepreis um 20 Prozent mindern.

Den Einwand des Reiseveranstalters, die Reisenden hätten keine Ansprüche, weil sie vor Ort keine Mängelanzeige gemacht hätten, wies das Gericht zurück. Eine Mängelanzeige sei hier verzichtbar gewesen, da dem Reiseveranstalter vor Ort auch keine Abhilfe möglich war.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2007
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4750 Dokument-Nr. 4750

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4750

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung