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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.11.2021
6 O 129/21 -

Versteckte Mängel beim Hauskauf: Verkäufer handelt nur arglistig, wenn er den Mangel kennt

Käufer muss beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren

Wer ein Wohnhaus verkauft, muss auf versteckte Mängel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Der Käufer muss in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren; dass sie sich nur hätten "aufdrängen müssen", genügt nicht. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in entschieden.

Ein Ehepaar kaufte 2016 ein Wohnhaus im Landkreis Bad Dürkheim und zog anschließend auch ein. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. Fünf Jahre nach Einzug behaupteten die Käufer unter anderem, dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei: Es seien ungeeignete Dämmplatten angebracht worden, außerdem fehle es an einer sog. Dampfsperre. Das Käufer-Ehepaar verklagte daraufhin die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.

Richter verneinen ein arglistiges Handeln des Verkäufers

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer hätte die Haftung ein arglistiges Handeln der Verkäufer vorausgesetzt, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hätten, stehe aber keinesfalls fest. Dazu hätten Sie die Mängel kennen müssen, was nicht bewiesen sei. Das Dach sei weder undicht noch feucht, die Anforderungen an den Wärmeausweis seien erfüllt. Die Familie der Verkäufer habe in dem Wohnhaus über 10 Jahre ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Deswegen könne nicht angenommen werden, den Verkäufern sei bekannt gewesen, dass die Dachdämmung fehlerhaft sei. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, habe der Verkäufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2022
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 31245 Dokument-Nr. 31245

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Kommentare (1)

 
 
Belopavlic Vladislav schrieb am 03.01.2022

Falsche Planung, wie z.B. für Reihenhäuser, verursacht unnötig erhöhte Erstellungskosten und zusätzlich hohe finanzielle Belastun der Käufer. Mängel im Plan bleiben ungesehen obwohl sie stetts und nicht nur sporadisch, wie versteckte Mängel aus der Ausführung, verursachen. Um alle Mängel am Bau feststellen zu können, müssten diese auch im Plan für Reihenhäusern gesucht werden was bis jetzt keiner getan hat. Statt dessen wird behauptret, dass ein anderer Plan, als der bundesweit benutzter, gar nicht möglich ist. Obwohl für diese Häuser inzwischen andere und bessere Planungen bestehen, wird, mit dem nach alten Plan ersterllten Häusern, der Betrug an Käufern fortgesetzt.

Als Architekt habe ich die schwachen Stellen im (Standard)Plan für Reihenhäusern formuliert, neue Planungen ohne Schwachstellen ausgearbeitet und einem Bauträger (sogar AG) zur Anwendung angeboten. Damit ist er über die Nachteile des auch von ihm allgemein benutzten Plan informiert gewesen und, dass bessere Planungen vorhansen sind. Mein Angebot wurde als Bewerbung für Planungsauftrag falsch verstanden und wurde mit eventuell spätere Gelegenheit für eine Zusammenarbeit in Aussicht gestellt. Drei Jahre später baut der Bauträger bewusst nach schädlichen Plan 60 Reihenhäusern.

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