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Landgericht Amberg, Urteil vom 29.07.2016
- 41 HKO 497/16 -
Flaschenetikett des Fruchtsaftgetränks "Active Fruit" der Lebensmittelkette Netto irreführend
Mehrfrucht-Rhabarbergetränk enthält nur 0,1 % Rhabarbersaft
Ein Getränk, das auf seiner Verpackung Himbeeren und Rhabarber verspricht, muss davon mehr enthalten als jeweils nur 0,1 Prozent. Das Mehrfrucht-Rhabarbergetränk "Active Fruits" der Netto Marken-Discount AG & Co. KG erfüllt diese Erwartungen jedoch nicht und täuscht damit Verbraucher. Dies entschied das Landgericht Amberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Netto Marken-Discount AG & Co. KG das Mehrfrucht-Rhabarbergetränk auf der Vorderseite mit der Bezeichnung "Himbeer-Rhabarber" und auch der Abbildung von Himbeeren und Rhabarberstangen beworben. Darunter befand sich der Zusatz "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten". Das Getränk enthielt jedoch 28,5 Prozent Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat sowie weitere Zutaten und lediglich 0,1 Prozent Himbeersaft aus Himbeersaftkonzentrat und 0,1 Prozent Rhabarbersaft aus Rhabarbersaftkonzentrat.
Verpackungsgestaltung vermittelt irreführenden Eindruck
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete, dass die Verpackungsgestaltung den Eindruck vermittle, dass das Getränk einen erheblichen Anteil Himbeer- und Rhabarbersaft enthalte.
Verbraucher erwartet andere Inhalte
Das Landgericht Amberg schloss sich dieser Auffassung an und befand, dass der Verbraucher sogar davon ausgehen könne, dass das Getränk einen Anteil von 30 Prozent Himbeer- und Rhabarbersaft enthalte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- „Mango-Orangenblüten“-Wasser muss neben Mangosaft auch Essenz aus der Orangenblüte enthalten
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2012
[Aktenzeichen: 6 U 12/11]) - "Rotbäckchen"-Kindersaft darf nicht mit "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben werden
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.12.2013
[Aktenzeichen: 9 U 405/13])
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Dokument-Nr. 23124
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