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Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 22.01.2015
3 Sa 571/14 -

Beleidigende Äußerungen über Vorgesetzte innerhalb von vertraulichen Kollegengesprächen rechtfertigen regelmäßig keine Kündigung

Arbeitnehmer darf auf Vertraulichkeit des Gesprächs vertrauen

Beleidigt ein Arbeitnehmer innerhalb eines vertraulichen Gesprächs unter Kollegen seinen Vorgesetzten, so rechtfertigt dies regelmäßig weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. Denn ein Arbeitnehmer darf auf die Vertraulichkeit des Gesprächs vertrauen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mainz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 bezeichnete ein Oberarzt seinen vorgesetzten Chefarzt innerhalb einer SMS-Kommunikation mit einer Arbeitskollegin als "autistisches krankes Arschloch". Die Kollegin setzte den Chefarzt von der Äußerung in Kenntnis, woraufhin der Oberarzt ordentlich gekündigt wurde. Dieser hielt die Kündigung für unwirksam. Denn er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Kollegin seine Äußerung nicht weitergibt. Dies habe insbesondere in Anbetracht dessen gegolten, dass er mit der Kollegin eine eheähnliche Beziehung geführt hatte und sie ihm angesichts von Meinungsverschiedenheiten auf der Arbeit erklärt habe, sie werde nichts tun, um ihn zu schaden. Der gekündigte Oberarzt erhob daher Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Trier folgte der Argumentation des Oberarztes und hielt die ordentliche Kündigung daher für unwirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Arbeitgeberin.

Grobe Beleidigungen rechtfertigen grundsätzlich Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Das Landesarbeitsgericht Mainz führte zum Fall zunächst aus, dass grobe Beleidigungen eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Vorgesetzten grundsätzlich eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen. Denn dadurch verletzte der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Rücksichtsnahmepflichten in erheblicher Weise. Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als "autistisches krankes Arschloch" sei auch als grobe Beleidigung zu werten.

Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund Beleidigung innerhalb eines vertraulichen Kollegengesprächs

Die ordentliche Kündigung sei trotz der groben Beleidigung nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts unwirksam gewesen. Denn diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte innerhalb von vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen rechtfertigen weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. Vertrauliche Äußerungen unterliegen dem Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein Arbeitnehmer dürfe darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen und somit weder der Betriebsfrieden noch das Vertrauensverhältnis gestört werden. So habe der Fall auch hier gelegen.

Weitergabe der Äußerungen durch Kollegin unerheblich

Für den Vertrauensschutz spiele es keine Rolle, so dass Landesarbeitsgericht, ob der Kollege später die Vertraulichkeit des Gesprächs aufhebt und die Äußerungen weiterleitet. Eine solche Weitergabe gehe nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Somit sei in der Äußerung des Oberarztes keine Pflichtverletzung zu sehen gewesen. Der Betriebsfrieden oder das Vertrauensverhältnis sei nicht durch die Äußerung an sich gestört worden, sondern durch die Missachtung der Vertraulichkeit durch die Kollegin. Diese habe sich in einer für den Oberarzt unerwarteten Weise indiskret verhalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 18.09.2014
    [Aktenzeichen: 3 Ca 719/14]
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Kommentare (2)

 
 
Rüdiger IHLE , Dresden schrieb am 01.06.2015

Interessant .. Ich hatte noch nicht gewusst , dass der Beleidigungs§ des StGB situativ mal gilt , mal nicht gilt , mal gilt ... Dürfen dann auch Dienstvorgesetzte in Personalbesprechungen über ihre unfähigen , faulen und überbezahlten Mitarbeiter so richtig vom Leder ... ?

Marc antwortete am 01.06.2015

"Dürfen dann auch Dienstvorgesetzte in Personalbesprechungen über ihre unfähigen , faulen und überbezahlten Mitarbeiter so richtig vom Leder ... ?"

Wenn diese Besprechungen vertraulich sind, ja. Nichts anderes steht doch hier.

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