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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2007
- L 3 RJ 126/05 -
Hinterbliebenenrente auch bei kurzer Ehedauer möglich
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat einer Witwe trotz einer nur kurzen Ehedauer Hinterbliebenenrente gewährt, da sie die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen konnte.
Stirbt ein gesetzlich Rentenversicherter vor Ablauf von einem Jahr seit der Heirat, hat der Ehegatte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Vielmehr wird vermutet, dass Zweck der Heirat die Versorgung mit einer Rente war. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung im Einzelfall widerlegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Tod durch ein unvorhersehbares Ereignis, z. B. durch einen Verkehrsunfall eintritt.
Gericht spricht trotz kurzer Ehedauer Hinterbliebenenrente zu
Das Landessozialgericht hat einer aus Halle/Saale stammenden Witwe einen solchen Anspruch, den die Rentenversicherung abgelehnt hatte, zugesprochen. Sie hatte ihren langjährigen Lebensgefährten nach der Diagnose Krebs im Endstadium auf dessen Wunsch geheiratet; kurze Zeit darauf war er verstorben.
Witwe war Ernst der Erkrankung nicht bewusst
Ihr war nach den Ermittlungen des Gerichts bei der Heirat aber nicht bekannt gewesen, dass keine Heilungsaussicht mehr bestand. Vielmehr hatte der Verstorbene ihr den Ernst der Erkrankung verschwiegen und die Klägerin sich auf einen längeren Heilungsprozess eingestellt. Sie hatte dem Heiratswunsch nur nachgegeben, um ihrem Ehemann bei der Überwindung seiner schweren Erkrankung beizustehen. Daher war die gesetzliche Vermutung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des LSG Sachsen-Anhalt vom 14.11.2007
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Dokument-Nr. 5147
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