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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2018
13 Sa 305/17 -

Unzulässiger Widerruf einer Dienst­wagen­über­lassung aufgrund "wirtschaftlicher Entwicklung des Unternehmens"

Nicht jeder wirtschaftliche Grund rechtfertigt Entzug der Dienstwagennnutzung

Die in einem Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach eine Dienst­wagen­über­lassung aufgrund der "wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens" widerrufen werden kann, ist zu weit gefasst. Denn nicht jeder wirtschaftliche Grund rechtfertigt den Entzug der Dienstwagennutzung. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Niedersachsen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall durfte ein Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag einen Audi Q5 als Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen. Im Juni 2016 widerrief aber die Arbeitgeberin die Dienstwagenüberlassung. Sie verwies dabei auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach ein Widerruf unter anderem "aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens" zulässig war. Der Arbeitnehmer hielt den Entzug der Dienstwagennnutzung für unzulässig und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Arbeitsgericht Celle wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Verletzung arbeitsvertraglicher Pflicht

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da die Arbeitgeberin ihre Pflicht aus dem Arbeitsvertrag, dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, verletzt habe. Die Schadenshöhe bemesse sich mit monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung. Ausgehend von dem Listenpreis von 40.000 EUR betrage der zu zahlende Betrag 400 EUR für jeden vollen Monat, in dem der Dienstwagen nicht zur Verfügung gestanden habe.

Unzulässiger Widerruf der Dienstwagenüberlassung

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei der Widerruf der Dienstwagenüberlassung unzulässig gewesen. Die Dienstwagennutzung stelle eine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag dar. Sie sei eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Werde eine solche Leistungspflicht unter einem Widerrufsvorbehalt gestellt, bedürfe es einer näheren Beschreibung des Widerrufsgrundes, der auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Leistung berücksichtige. Dies zugrunde gelegt, sei der vereinbarte Widerrufsvorbehalt inhaltlich zu weit gefasst. Es bleibe unklar, ob mit "wirtschaftlicher Entwicklung des Unternehmens" eine wirtschaftliche Notlage, Verluste, ein Gewinnrückgang, rückläufige Umsätze oder ein Nichterreichen wirtschaftlicher Ziele gemeint sei. Nicht jeder Grund, der die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens betreffen, sei ein anzuerkennender Grund für den Entzug der Dienstwagennutzung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Celle, Urteil vom 07.02.2017
    [Aktenzeichen: 1 Ca 266/16]
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