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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2008
- 1 Sa 547/08 -
"Dich würd ich auch gern von hinten ficken": Kündigung wegen verbaler sexueller Belästigung erfordert vorherige Abmahnung
Arbeitsrechtliche Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein
Eine einmalige sexuelle Belästigung eines Arbeitnehmers, der seit 14 Jahren beim Unternehmen beanstandungsfrei beschäftigt ist, rechtfertigt keine ordentliche Kündigung. Eine Abmahnung oder Umsetzung ist als milderes Mittel zu wählen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem
Ordentliche Kündigung war unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers, da die
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz lag vor
Die Äußerungen des Arbeitnehmers seien als eine
Kündigung ohne Abmahnung nur bei massiver sexueller Belästigung
Zwar können sexuelle Belästigungen eine außerordentliche oder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 25.01.2008
[Aktenzeichen: 7 Ca 399/07 -Ö-]
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Jahrgang: 2009, Seite: 249 NZA-RR 2009, 249
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Dokument-Nr. 15165
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