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Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14.04.2005
4 Sa 1203/04 -

Herunterladen von Kinderpornos rechtfertigt fristlose Kündigung

Arbeitgeber muss Arbeitnehmer nicht zuvor abmahnen

Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz Kinderpornos herunter laden, können fristlos entlassen werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Sachbearbeiter, dem der Internetzugang in der Firma entzogen worden war. Trotz dieses Verbots verschaffte er sich über einen Mitarbeiter Zugang zum Internet. Über seine dienstliche E-Mail-Adresse hatte er pornographische Dateien herunter geladen, unter denen im Rahmen der Ermittlungen auch Dateien mit kinderpornographischen Inhalten ausgemacht wurden. Auf Grund dieses Vorfalles wurde ihm fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung klagte er.

Arbeitsgericht München: Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben

Das Arbeitsgericht München wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer habe sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber Kollegen den Internetzugang erschlichen. Das Ansehen von Dateien pornographischen Inhalts und das Chatten mit Gleichgesinnten im Internet unter Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse erfüllen einen Straftatbestand, so dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung bestehe.

Abmahnung nicht erforderlich

Das Gericht führte weiter aus, dass massive Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers wie hier und schwerwiegende Fehlhandlungen im Vertrauensbereich den Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.

Landesarbeitsgericht bestätigt Entscheidung des Arbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht München folgte der Auffassung des Arbeitsgerichts und bestätigte das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2009
Quelle: ra-online (md)

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