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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.12.2017
4 Sa 852/17 -

Haftung des Arbeitgebers für fehlerhafte Beratung bei gewünschter Entgeltumwandlung durch Arbeitnehmer

Arbeitgeber haftet für fehlerhafte Beratung durch von ihm bestimmtes Kreditinstitut

Kommt es zu einer fehlerhaften Beratung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer gewünschten Entgeltumwandlung nach § 1 a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), so kann der Arbeitgeber auf Schadensersatz haften. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich eines Kreditinstituts zur Beratung bedient. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entschied sich ein Arbeitnehmer im September 2003 zu einer Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG. Danach sollte ein Teil seines Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse verwendet werden. Dem Abschluss der Vereinbarung lag eine von einer Sparkasse im April 2003 durchgeführte Informationsveranstaltung zugrunde. Die Arbeitgeberin schloss daraufhin einen Rentenversicherungsvertrag zu Gunsten des Arbeitsnehmers ab. Im Jahr 2015 wurde dem Arbeitnehmer schließlich aus dem Vertrag ein Kapitalbetrag in Höhe von ca. 35.000 EUR ausgezahlt. Nachfolgend erfuhr der Arbeitnehmer, dass auf den Auszahlungsbetrag Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden müssen. Er machte aufgrund dessen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin Schadensersatzansprüche geltend. Er führte an im Jahr 2003 fehlerhaft beraten worden zu sein. Tatsächlich unterlag im Jahr 2003 die Einmalzahlung nicht der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Jedoch war bereits ein Gesetz auf dem Weg, das dies ändern sollte. Es war abzusehen, dass dieses Gesetz im Januar 2004 in Kraft treten werde.

Arbeitsgericht wies Schadensersatzklage ab

Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Schadensersatzklage ab. Der Arbeitgeberin könne keine Verletzung ihrer Hinweis- und Aufklärungspflichten angelastet werden. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Landesarbeitsgericht bejaht Schadensersatzanspruch

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, dem Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass ab Januar 2004 aufgrund eines neuen Gesetzes Kapitalzahlungen aus einer Entgeltumwandlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen werde. Aufgrund dieser Pflichtverletzung hafte die Arbeitgeberin auf Schadensersatz.

Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers

Bei einer Entgeltumwandlungsvereinbarung sei der Arbeitnehmer in erhöhtem Maße schutzbedürftig, so das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber schließe den Versicherungsvertrag im Interesse des Arbeitnehmers ab. Schon daraus ergebe sich, dass er sich zu informieren und diese Information an seine Arbeitnehmer weiterzugeben habe. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Beratung durch die Sparkasse fehlerhaft erfolgt sei. Die Arbeitgeberin hafte für die Fehler des Kreditinstituts.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 11.05.2017
    [Aktenzeichen: 3 Ca 177/17]
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