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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.12.2017
- 4 Sa 852/17 -
Haftung des Arbeitgebers für fehlerhafte Beratung bei gewünschter Entgeltumwandlung durch Arbeitnehmer
Arbeitgeber haftet für fehlerhafte Beratung durch von ihm bestimmtes Kreditinstitut
Kommt es zu einer fehlerhaften Beratung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer gewünschten Entgeltumwandlung nach § 1 a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), so kann der Arbeitgeber auf Schadensersatz haften. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich eines Kreditinstituts zur Beratung bedient. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall entschied sich ein Arbeitnehmer im September 2003 zu einer
Arbeitsgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Schadensersatzklage ab. Der Arbeitgeberin könne keine Verletzung ihrer Hinweis- und Aufklärungspflichten angelastet werden. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein.
Landesarbeitsgericht bejaht Schadensersatzanspruch
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, dem Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass ab Januar 2004 aufgrund eines neuen Gesetzes Kapitalzahlungen aus einer
Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers
Bei einer Entgeltumwandlungsvereinbarung sei der Arbeitnehmer in erhöhtem Maße schutzbedürftig, so das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber schließe den Versicherungsvertrag im Interesse des Arbeitnehmers ab. Schon daraus ergebe sich, dass er sich zu informieren und diese Information an seine Arbeitnehmer weiterzugeben habe. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Beratung durch die Sparkasse fehlerhaft erfolgt sei. Die Arbeitgeberin hafte für die Fehler des Kreditinstituts.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 11.05.2017
[Aktenzeichen: 3 Ca 177/17]
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Dokument-Nr. 26559
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