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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2016
- 12 Sa 22/16 -
Weitergabe von Patientendaten an unbefugte Dritte rechtfertigt fristlose Kündigung einer Arzthelferin
Schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht
Gibt eine Arzthelferin Patientendaten an unbefugte Dritte weiter, so verstößt sie schwerwiegend gegen die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Arbeitsgericht wies Kündigungsschutzklage ab
Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Klägerin habe sowohl ihre arbeitsvertragliche Pflicht, Patientendaten geheim zu halten, verletzt, als auch den Straftatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine
Landesarbeitsgericht bejaht ebenfalls Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Die
Kein Erfordernis einer Abmahnung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 16.02.2016
[Aktenzeichen: 1 Ca 437/15]
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Dokument-Nr. 25807
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