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Kreisgericht Cottbus, Urteil vom 12.05.1993
- 40 C 124/93 -
Schockschaden aufgrund tödlicher Bissverletzung eines Hundes begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
Folgen eines Schocks gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko
Wer beobachten muss, dass ein ihm fremder Hund von einem anderen Hund zu Tode gebissen wird, und deshalb ein Schockschaden erleidet, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn die Folgen eines Schocks gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Kreisgericht Cottbus entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1992 ging ein Mann mit dem
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Schockschadens
Das Kreisgericht Cottbus entschied gegen den Kläger. Diesem habe kein Anspruch auf
Vergleich zu Schockschäden aufgrund Beobachtung eines Verkehrsunfalls
Das Kreisgericht verglich den vorliegenden Fall damit, dass ein PKW-Fahrer auf der Autobahn einen tödlichen Verkehrsunfall beobachtet und dadurch einen Schock erleidet. Auch ein solcher
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Kreisgericht Cottbus, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 804/rb)
- Hundehalter hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Unfalltod seines Hundes
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2012
[Aktenzeichen: VI ZR 114/11]) - Kein Ersatz eines "Schockschadens" anlässlich der Vergiftung eines Hundes im Restaurant
(Amtsgericht München, Urteil vom 02.11.2005
[Aktenzeichen: 163 C 17144/05])
Jahrgang: 1994, Seite: 804 NJW-RR 1994, 804
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Dokument-Nr. 16927
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