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Kammergericht Berlin, Urteil vom 01.04.2021
- 8 U 1099/20 -
Behördlich angeordnete Geschäftsschließung aufgrund Virus-Pandemie rechtfertigt Herabsetzung der Miete um 50 %
Herabsetzung der Miete wegen Störung der großen Geschäftsgrundlage
Wird aufgrund einer Virus-Pandemie behördlich die Schließung des Geschäfts angeordnet, so liegt eine Störung der großen Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB vor. Dies rechtfertigt die Herabsetzung der Miete um 50 %. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Spielhalle in Berlin musste aufgrund behördlicher Anordnung im Frühjahr 2020 das Geschäft schließen. Die Schließungsanordnung erfolgte zum Schutz gegen die Ausbreitung des
Reduzierung der Miete um 50 %
Das Kammergericht Berlin entschied, dass sich die Mieterin wegen der behördlichen Schließungsanordnung auf die Störung der großen
Coronabedingte Schließungsanordnung als Störung der großen Geschäftsgrundlage
Das mit der Störung der großen
Kein Recht zur Mietminderung
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2021
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 14.08.2020
[Aktenzeichen: 34 O 107/20]
- Vertragsanpassung aufgrund coronabedingter Betriebsschließung muss unverzüglich nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs verlangt werden
(Landgericht Krefeld, Urteil vom 30.06.2021
[Aktenzeichen: 2 O 546/20]) - Corona-Pandemie: Ohne behördliche Schließungsanordnung kein Recht des Mieters zur Kündigung des Gewerbemietverhältnisses
(Landgericht Berlin, Urteil vom 22.10.2021
[Aktenzeichen: 39 O 238/21]) - Mietvereinbarung anlässlich von Corona schließt nachträgliche Vertragsanpassung aus
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2022
[Aktenzeichen: 24 U 117/21])
Jahrgang: 2021, Seite: 570 GE 2021, 570
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Dokument-Nr. 30333
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