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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2016
- (3) 161 Ss 211/16 (144/16) -
Rücksichtsloses Überholen: Als Nötigung strafbares Ausbremsen nur bei Absicht des Täters zur Unterbindung der Fortbewegung des Opfers
"Bloß" rücksichtloses Überholen begründet keine Strafbarkeit wegen Nötigung
Eine Strafbarkeit wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB kommt bei einem Ausbremsen nur in Betracht, wenn der Täter gerade das Unterbinden der Fortbewegung des Opfers durch seine Fahrweise bezweckt. Dagegen begründet ein bloß rücksichtloses Überholen keine Strafbarkeit wegen Nötigung. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2016 wurde ein Autofahrer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot verhängt. Hintergrund dessen war, dass sich der Autofahrer im April 2016 über die langsame Fahrweise eines vor ihm fahrenden Pkw behindert gefühlt habe. Er hatte daher den Pkw-Fahrer rechts überholt und sich knapp vor dem Pkw auf der linken Spur gesetzt, so dass der Pkw-Fahrer hatte stark abbremsen müssen. Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Angeklagte das Abbremsen des Pkw-Fahrers erzwingen wollen. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
Keine Strafbarkeit wegen Nötigung
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Eine
Vorliegen eines bloß rücksichtslosen Überholens
Nach Auffassung des Kammergerichts liege vielmehr ein "bloß" rücksichtsloses
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 19.09.2016
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Dokument-Nr. 26655
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