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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.03.2017
- 18 UF 118/16 -
Ohne familiengerichtliche Räumungsverpflichtung der Möbel darf in Ehewohnung verbleibender Ehegatte Möbel nicht eigenmächtig einlagern
Kein Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten
Der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte darf die Möbel des ausgezogenen Ehegatten nicht eigenmächtig einlagern. Ein Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten besteht dann nicht. Der Ehegatte muss vielmehr einen familiengerichtlichen Beschluss herbeiführen, wonach der andere Ehegatte zur Räumung der Möbel aus der Wohnung verpflichtet ist. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Ehefrau im August 2014 aus der gemeinsamen
Amtsgericht bejaht Erstattungsanspruch
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg bejahte einen Erstattungsanspruch des Ehemanns und begründete dies damit, dass die Ehefrau durch das Zurücklassen der
Kammergericht verneint Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Ehemann stehe kein Anspruch auf Ersatz der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 24.06.2016
[Aktenzeichen: 135 F 4863/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 1393 FamRZ 2017, 1393
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Dokument-Nr. 25392
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