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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.10.2014
1 W 48/14 -

Biologische Mutter bleibt im Verhältnis zum Kind Mutter und nicht Vater

Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind bleibt gemäß Trans­sexuellen­gesetz von einer Geschlechtsänderung unberührt

Das Kammergericht hatte in einem Beschwerdeverfahren darüber zu entscheiden, ob eine gebärende Person für ihr Kind als Mutter zu gelten hat oder ob eine Eintragung als Vater zulässig ist. Das Kammergericht verwies darauf, dass nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und § 11 Trans­sexuellen­gesetz der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind unberührt von einer Geschlechtsänderung bleibt.

Im zugrunde liegenden Verfahren ließ eine ursprünglich als Frau geborene Person ihre weiblichen Vornamen im Jahr 2010 in männliche ändern und ist aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. April 2011 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Nach Absetzung von Hormonen gebar die Person im Frühjahr 2013 ein Kind und begehrte ihre Eintragung im Geburtenregister als Kindesvater mit den neuen männlichen Vornamen. Das Amtsgericht Schöneberg hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 das Standesamt angewiesen, die Gebärende als Kindesmutter mit den ursprünglichen weiblichen Vornamen einzutragen.

Beschwerde gegen Eintragung der Gebärenden als Kindesmutter zurückgewiesen

Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen und des Kindes, die das Kammergericht nun zurückgewiesen hat. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und § 11 Transsexuellengesetz bleibe der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind unberührt von einer Geschlechtsänderung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils werde im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und die Grundrechte des Kindes nicht verfassungswidrig eingeschränkt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Kammergericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 13.12.2013
    [Aktenzeichen: 71 III 254/13]
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Dokument-Nr.: 19261 Dokument-Nr. 19261

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