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Freitag, 19. April 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: jurisPR-MietR 20/2014, Anm. 3, Norbert Eisenschmid

juris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR),
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 20, Anmerkung: 3, Autor: Norbert Eisenschmid

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
jurisPR-MietR 20/2014, Anm. 3, Norbert Eisenschmid:

Landgericht Koblenz, Urteil vom06.05.2014
- 6 S 45/14 -

Vermieter steht Schaden­ersatz­anspruch wegen Parkettkratzer auch bei genehmigter Hundehaltung zu

Verursacht ein Hund im Rahmen der artgerechten Haltung Schäden am Parkett, so haftet dafür grundsätzlich der Mieter. Denn dieser muss im Rahmen seiner Obhutspflicht alles Zumutbare tun, um Schäden von der Mietsache abzuwehren. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Vermieter die Hundehaltung genehmigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor. Lesen Sie mehr

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