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Fundstelle: jurisPR-MietR 20/2014, Anm. 3, Norbert Eisenschmid
juris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR),
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 20, Anmerkung: 3, Autor: Norbert Eisenschmid
Landgericht Koblenz, Urteil vom06.05.2014
- 6 S 45/14 -
Vermieter steht Schadenersatzanspruch wegen Parkettkratzer auch bei genehmigter Hundehaltung zu
Verursacht ein Hund im Rahmen der artgerechten Haltung Schäden am Parkett, so haftet dafür grundsätzlich der Mieter. Denn dieser muss im Rahmen seiner Obhutspflicht alles Zumutbare tun, um Schäden von der Mietsache abzuwehren. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Vermieter die Hundehaltung genehmigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor. Lesen Sie mehr
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