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Fundstelle: jurisPR-ArbR 28/2013, Anm. 1, Eugen Ehmann
juris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR),
Jahrgang: 2013, Ausgabe: 28, Anmerkung: 1, Autor: Eugen Ehmann
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom21.02.2013
- 2 Sa 386/12 -
Posting bei Facebook: Pflicht zur arbeitsvertraglichen Verschwiegenheit besteht nur bei berechtigtem Interesse an Geheimhaltung
Eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer über betriebsinterne Vorgänge zu schweigen hat, ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Zudem ist das Recht zur freien Meinungsäußerung zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor. Lesen Sie mehr
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