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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.09.2013
- L 9 U 214/09 -
Meniskusschäden von Lizenz-Fußballspielern sind als Berufskrankheit anzuerkennen
Belastung aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit als Profifußballspieler stellt zumindest wesentliche Teilursache für Meniskusschaden dar
Berufskrankheiten werden wie Arbeitsunfälle - von der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt. Als Berufskrankheit zählen auch Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit sei bei Fußballerspielern der 1. bis 4. Liga anzunehmen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Verfahren erlitt ein 1977 geborener Profifußballer nach mehrjähriger Tätigkeit als Lizenzspieler einen Meniskusschaden am rechten
Profifußball belastet die Kniegelenke überdurchschnittlich
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben dem in Frankfurt lebenden Profifußballer Recht und verurteilten die
Hinweise zur Rechtslage
§ 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; […]
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage eins bezeichneten Krankheiten […].
Anlage 1 zur BKV
Nr. 2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17166
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