wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.2/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.07.2021
L 7 AS 177/21 B ER -

Ohne aktuelle Anschrift kein Rechtsschutz

LSG Hessen zur Angabepflicht einer aktuellen Wohnanschrift von Rechtssuchenden

Wer gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, muss grundsätzlich seine Anschrift angeben. Etwas anderes gilt, wenn dies dem Rechtsuchenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist oder er obdachlos geworden ist. Nennt er hingegen bewusst keine Wohnanschrift, so liegt kein zulässiges prozessuales Begehren vor. Dies entschied in einem einstweiligen Rechts­schutz­verfahren das Hessischen Landessozialgericht.

Ein 46-jähriger Mann aus Frankfurt am Main legte gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde vor dem Hessischen Landessozialgericht ein. Dieses wies ihn darauf hin, dass weder die Angabe einer ehemaligen Adresse, unter welcher er nicht mehr erreichbar sei, noch eines Postfachs genügten. Gebe er seine aktuelle Adresse nicht an, so sei sein Rechtsschutzbegehren unzulässig. Das entsprechende gerichtliche Schreiben wurde an das von ihm benannte Postfach geschickt sowie öffentlich zugestellt. Der Mann verwies darauf, dass bei Obdachlosigkeit die Pflicht zur Angabe einer Anschrift entfalle.

Angabe der aktuellen Anschrift erforderlich

Die Richter des Landessozialgerichts verwarfen die Beschwerde als unzulässig. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setze im Regelfall die Mitteilung der aktuellen Anschrift voraus. Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedürfe es, damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und der zuständige „gesetzliche Richter“ festgestellt werden könnten. Auch für die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen sei die Anschrift erforderlich, da die öffentliche Zustellung nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht komme. Als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei dies nicht vorgesehen. Ferner sei die Adresse zur einwandfreien Identifizierung des Rechtsuchenden sowie aus Gründen des Kostenrechts erforderlich.

Keine Angabepflicht bei Obdachlosigkeit oder schwerwiegenden Gründen

Die Pflicht zur Angabe der Anschrift könne entfallen, wenn die Angabe aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar sei oder Obdachlosigkeit vorliege. Der Mann sei jedoch nicht obdachlos. Aus anderen von ihm betriebenen Verfahren sei dem Gericht bekannt, dass er regelmäßig in Hotels übernachte und die Kosten gegenüber dem Jobcenter geltend mache. Auch nehme er immer wieder Arbeitsstellen wahr und betreibe eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren, in denen er computergeschriebene Schriftsätze einreiche. Es sei daher davon auszugehen, dass er dem Gericht bewusst keine Wohnanschrift nenne.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2021
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Prozessrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Adresse/Anschrift | Obdachlosigkeit | Rechtsschutz | Wohnanschrift

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30551 Dokument-Nr. 30551

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30551

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.2 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?