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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.09.2013
L 6 AS 433/13 B ER -

Arbeitssuchender rumänischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II

Kein Ausschluss der Leistung aufgrund § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II

Ein sich in Deutschland aufhaltender, arbeitssuchender Rumäne hat Anspruch auf ALG II. Dieser Anspruch ist nicht durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen. Denn die Vorschrift steht im Widerspruch zum EU-Recht. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­sozial­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein in Deutschland lebender rumänischer Staatangehöriger Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Das Jobcenter verneinte dies und begründete seine Entscheidung damit, dass der Rumäne sich arbeitssuchend in Deutschland aufgehalten und daher nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keinen Anspruch auf ALG II gehabt habe. Nachdem das Sozialgericht Wiesbaden zu Gunsten des Jobcenters entschied, musste sich das Hessische Landessozialgericht mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf ALG II bestand

Das Hessische Landessozialgericht entschied zu Gunsten des Rumänen und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Dieser habe nämlich ein Anspruch auf ALG II gehabt. Zwar sei es richtig, dass der Rumäne nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von der Leistung ausgeschlossen wäre, da sein Aufenthalt allein der Arbeitssuche diente. Die Norm sei jedoch nicht zur Anwendung gekommen.

Verstoß gegen EU-Diskriminierungsverbot

Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sei deshalb ausgeschlossen gewesen, so das Landessozialgericht weiter, weil es gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 70 in Verbindung mit Art. 4 VO (EG) 883/2004 verstoßen habe. Beide Vorschriften seien auf das ALG II anwendbar. Aufgrund des Umkehrschlusses aus Art. 70 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 müsse daher bei der Anwendung des Leistungsrechts des Wohnstaates das strikte Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 beachtet werden. Nach dieser Vorschrift haben Personen die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Weiterhin könne die Norm nicht dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass sie wegen der Bezugnahme auf "Rechtsvorschriften" nicht auf das ALG II anwendbar ist (16982).

Kein Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlung

Das Landessozialgericht führte weiter aus, dass es auch kein Rechtfertigungsgrund für eine an der Staatsangehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung gibt. Insofern sei auf den eindeutigen Wortlaut von Art. 4 VO (EG) 883/2004 abzustellen.

Keine gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch Unionsbürgerrichtlinie

Eine Einschränkung ergebe sich nach Auffassung des Landessozialgerichts insbesondere nicht aus Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG. Zwar sei nach dem Wortlaut der Regelung eine Ungleichbehandlung bei Leistungen der "Sozialhilfe" gerechtfertigt. Die Regelung müsse jedoch eng ausgelegt werden (EuGH, Urt. v. 19.09.2013 - C-140/12). Eine Ungleichbehandlung könne etwa dann gerechtfertigt sein, wenn ohne Leistungsausschluss Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen würden. Das nationale Recht müsse jedoch eine Prüfung der unangemessenen Inanspruchnahme im Einzelfall ermöglichen und dürfe kein Automatismus vorsehen. Die Regelung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entspreche den vom Gerichtshof kritisierten Automatismus. Denn sie führe im Falle der Arbeitssuche zu einem automatischen Ausschluss der Leistung ohne Prüfung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Hessiches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 12.06.2013
    [Aktenzeichen: S 5 AS 354/13 ER]
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