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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2019
4 B 866/19 -

Beengte Unterbringung von Fernfahrern in Mehrbettzimmern, mit Gemeinschaftsküche, einem Aufenthaltsraum und Gemeinschaftsbädern stellt keine Wohnnutzung dar

Vorliegen einer Beherbergung

Bei der beengten Unterbringung von Fernfahrern in Mehrbettzimmer, mit einer Gemeinschaftsküche, einem Aufenthaltsraum und Gemeinschaftsbädern, handelt es sich nicht um eine Wohnnutzung. Vielmehr ist darin eine Beherbergung zu sehen. Dies hat der Hessische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Wohngebäudes nutzte das Gebäude zur Unterbringung von Fernfahrern. Diese schliefen in Mehrbettzimmern und teilten sich eine Küche, ein Aufenthaltsraum und zwei Bäder. Insgesamt lebten in dem Haus 67 Personen. Im November 2018 untersagte die zuständige Behörde mit sofortiger Wirkung die Nutzung des Wohnhauses zur Unterbringung der Fernfahrer. Sie hielt die Nutzung für nicht vereinbar mit der genehmigten Wohnnutzung. Gegen die Nutzungsuntersagung richtete sich der Eilantrag der Grundstückseigentümerin. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Grundstückseigentümerin.

Kein Vorliegen einer genehmigten Wohnnutzung

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Bei der räumlich beengten Unterbringung von Fernfahrern eines Unternehmens in einem Gebäude mit einer Gemeinschaftsküche, einem Aufenthaltsraum und Gemeinschaftsbädern in Mehrbettzimmern, deren Belegung einem ständigen Wechsel unterzogen ist, handele es sich nicht um eine Wohnnutzung. Vielmehr sei von einer Nutzung als Beherbergung auszugehen, die durch die genehmigte Wohnnutzung nicht mehr gedeckt sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2020
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 20.03.2019
    [Aktenzeichen: 2 L 99/19.DA]
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2020, Seite: 479
GE 2020, 479
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 943
NVwZ-RR 2019, 943

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Dokument-Nr.: 28714 Dokument-Nr. 28714

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