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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2010
10 A 2910/09 -

Hessischer VGH: Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen Zweit-PC

Bereits angemeldetes Rundfunkgerät auf ein und demselben Grundstück erfüllt Voraussetzung für Gebührenfreiheit für internetfähigen PC

Betreibt ein Rundfunkteilnehmer in den ausschließlich privat genutzten Räumen seines Einfamilienhauses angemeldete Rundfunkempfangsgeräte und zusätzlich in seinem beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer einen internetfähigen Rechner (Personalcomputer), so ist dieser Rechner von Rundfunkgebühren befreit. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bewohner eines Einfamilienhauses geklagt, der für die privat genutzten Empfangsgeräte, die sich in den oberen beiden Etagen des Hauses befinden, Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlt. Im Keller des Hauses ist ein Arbeitszimmer eingerichtet, das der Kläger für seine Arbeit als selbständiger Informatiker nutzt. Im Arbeitszimmer befindet sich kein „klassisches“ Rundfunk- oder Fernsehgerät, jedoch Rechner, die an das Internet angeschlossen sind.

Kläger sieht in Rundfunkgebühr für internetfähige PCs Verstoß gegen den Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Mit Bescheid vom März 2008 zog der Hessische Rundfunk den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 € für die Zeit von August bis Oktober 2007 heran. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid Klage, zu deren Begründung er u. a. geltend machte, die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstoße nicht nur in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, sondern auch gegen den Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Hessischer Rundfunk legt Berufung gegen Urteil des VG Frankfurt ein

Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich.

Mit Urteil vom 8. September 2009 entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, die Heranziehung zu Rundfunkgebühren verstoße gegen den Staatsvertrag und sei deshalb rechtswidrig. Dagegen legte der Hessische Rundfunk Berufung ein und trug zur Begründung vor, eine nur am Wortlaut orientierte Anwendung des Staatsvertrages verkenne, dass sich eine Privilegierung von internetfähigen PCs nur auf den nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Bereich eines Wohngrundstücks beschränken solle. Deshalb seien internetfähige PCs nur dann von Rundfunkgebühren befreit, wenn bereits in dem nicht ausschließlich privaten Bereich eines Grundstücks andere, schon angemeldete Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten würden. Dies gelte unabhängig davon, ob sich im ausschließlich privat genutzten Bereich eines Grundstücks ebenfalls Geräte befänden. Die Gebührenfreiheit für internetfähige PCs sei nämlich nicht auf die gesamte Fläche eines Grundstücks oder zusammenhängender Grundstücke bezogen.

Fähigkeit zum Rundfunkempfang bei internetfähigen PCs nur eine von vielen Eigenschaften dieser Geräte

Dieser Argumentation ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Da die PCs des Klägers gewerblich und somit nicht ausschließlich privat genutzt würden und auf ein und demselben Grundstück andere Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten würden, nämlich die privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte des Klägers, die sich im privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden, greife die Regelung des Staatsvertrages über gebührenbefreite Geräte für die PCs hier ein. Unabhängig davon, ob ein internetfähiger PC überhaupt ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist, was der Senat ausdrücklich nicht entschieden hat, sei der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung des Staatsvertrages über Zweitgeräte bzw. über gebührenbefreite Geräte eindeutig. Danach setze die Gebührenfreiheit für internetfähige PCs nur voraus, dass bereits ein angemeldetes Rundfunkgerät auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken vorhanden ist. Dies sei – anders als bei „klassischen“ Rundfunkempfangsgeräten, die als Zweitgeräte in Arbeitszimmern bereit gehalten würden und für die Gebühren zu zahlen seien - auch sachlich gerechtfertigt, da bei internetfähigen PCs die Fähigkeit zum Rundfunkempfang nur eine von vielen Eigenschaften dieser Geräte sei.

Hinweis:

§ 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages lautet:

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und

2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereit gehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2010
Quelle: ra-online, Hessischer VGH

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Dokument-Nr.: 9480 Dokument-Nr. 9480

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