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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.02.2016
- T-411/14 -
Markenanmeldung einer Konturflasche ohne Riffelung von Coca-Cola erfolglos
Angemeldeter Marke fehlt es an Unterscheidungskraft
Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage von Coca-Cola abgewiesen, die eine Konturflasche ohne Riffelung als Gemeinschaftsmarke hatte eintragen lassen wollen. Die angemeldete Marke ist nicht unterscheidungskräftig.
Im Dezember 2011 meldete The Coca-Cola Company (im Folgenden: Coca-Cola) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) u. a. für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik eine dreidimensionale
HABM lehnt Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ab
Im März 2014 wies das HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten
Coca-Cola erhob daraufhin Klage beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.
Gericht verneint Vorhandensein von ausreichenden Unterscheidungsmerkmalen
Mit seinem Urteil bestätigte das Gericht jedoch, dass die Flasche keine Merkmale aufweist, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte. Die angemeldete
Flasche würde auch durch Benutzung künftig keine ausreichende Unterscheidungskraft erlangen
Das Gericht schloss daraus, dass das fragliche Zeichen nicht über die für seine Eintragung nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke* erforderliche
Unter diesen Umständen weist das Gericht die Klage von Coca-Cola insgesamt ab.
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2016
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
- HALLOUMI-Käse kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
(Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 07.10.2015
[Aktenzeichen: T-292/14 und T-293/14]) - Steiffs Knopf im Ohr stellt keine Gemeinschaftsmarke dar
(Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16.01.2014
[Aktenzeichen: T-433/12 und T-434/12])
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Dokument-Nr. 22269
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