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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.09.2015
- T-124/13 und T-191/13 -
Europäisches Amt für Personalauswahl darf Auswahlverfahren nicht auf bestimmte Sprachen beschränken
EuG erklärt Bekanntmachungen von Auswahlverfahren wegen Diskriminierung für nichtig
Das Gericht der Europäischen Union hat drei Bekanntmachungen von Auswahlverfahren für nichtig erklärt, mit denen die Bewerber verpflichtet wurden, Deutsch, Englisch oder Französisch als zweite Sprache und als Sprache der Kommunikation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) zu wählen.
Im Dezember 2012 und im Januar 2013 veröffentlichte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) drei Bekanntmachungen von allgemeinen
Italien und Spanien beantragen Nichtigkeit der Bekanntmachungen wegen Diskriminierung
Italien und Spanien beantragen beim Gericht der Europäischen Union, die fraglichen Bekanntmachungen der
Beschränkung stellt Diskriminierung dar
Mit seinem Urteil erklärt das Gericht der Europäischen Union die angefochtenen Bekanntmachungen der
Bewerber müssen bei Abfassung der Bewerbungsunterlagen unter allen Amtssprachen wählen können
Unter Verweis auf ein Urteil des Gerichtshofs zu diesem Thema (EuGH, Urteil v. 27. November 2012, - C-566/10 P -) unterstreicht das Gericht, dass die Organe zwar in ihren Geschäftsordnungen festlegen können, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden sei, die von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Organe von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht haben, wobei die Bekanntmachungen der
Verpflichtung zur Verwendung bestimmter Sprachen würde einzelne Bewerber begünstigen
Zur Verpflichtung der
Auch Bewerber ohne gewünschte Sprachkenntnisse könnten unmittelbar nach Einstellung nützliche Arbeitsleistungen erbringen
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Vortrag, Deutsch, Englisch und Französisch seien u. a. unter Berücksichtigung der langjährigen Praxis der Unionsorgane im Bereich der für die interne Kommunikation verwendeten Sprachen die am häufigsten verwendeten Sprachen, um eine vage Behauptung, die durch keinerlei konkrete Angaben gestützt ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine der Verkehrs- oder Beratungssprachen eines Organs beherrscht, nicht in der Lage wäre, unmittelbar nach seiner Einstellung eine nützliche Arbeitsleistung innerhalb des fraglichen Organs zu erbringen.
Verpflichtung zur Verwendung bestimmter Sprachen weder objektiv gerechtfertigt noch verhältnismäßig
Das Gericht weist darauf hin, dass die von der Kommission vorgelegten Statistiken eine Stützung des Vortrags zur Verwendung der Sprachen bei den europäischen Organen nicht ermöglichen. Im Hinblick auf die ebenfalls von der Kommission vorgelegten Statistiken zum Erlernen von Sprachen als Fremdsprachen in den Mitgliedstaaten der Union geht das Gericht davon aus, dass sie das Vorliegen einer
Erläuterungen
* - Es handelt sich um die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/125/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Audit, Rechnungsführung und Finanzen sowie Wirtschaft und Statistik (ABl. 2012, C 394 A, S. 1), die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften, Chemie, Physik und Werkstoffkunde, Kernforschung, Bauingenieurwesen und Maschinenbau sowie Elektrotechnik und Elektronik (ABl. 2012, C 394 A, S. 11) und die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) in den Fachgebieten Gebäudesicherheit und Gebäudetechnik (ABl. 2013, C 29 A, S. 1).
** - Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17, S. 385) in geänderter Fassung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2015
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
- Kein Sprachtest per Telefon - Deutschkenntnisse eines ausländischen Bewerbers für eine Stelle als Postzusteller können nicht per kurzem Telefonat hinreichend geprüft werden
(Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2010
[Aktenzeichen: 25 Ca 282/09]) - Fingierte Testbewerbung: Altersdiskriminierung im Bewerbungsverfahren
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.04.2014
[Aktenzeichen: 3 Sa 401/13]) - Verstoß gegen die Chancengleichheit: Stellenausschreibung darf nicht auf Wunschkandidaten zugeschnitten sein
(Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 02.10.2014
[Aktenzeichen: 1 L 481/14.KS])
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Dokument-Nr. 21643
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