wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2019
6 K 1475/18 -

Fahrt­kosten­berechnung: Feuerwehrmann hat bei Arbeit an verschiedenen Einsatzstellen keine sogenannte "erste Tätigkeitsstätte"

Für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können tatsächliche Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine sogenannte "erste Tätigkeitsstätte" hat. Dies hat zur Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungs­pauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst - jeweils 24-Stunden-Schichten - nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt.

Finanzamt berücksichtigt lediglich Entfernungspauschale

In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend (112 Tage x 30 km x 0,30 Euro = 1.008 Euro). Das beklagte Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale (112 Tage x 15 km x 0,30 Euro = 504 Euro) zu berücksichtigen sei, weil es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zur sogenannten "ersten Tätigkeitsstätte" (§ 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) gehandelt habe.

FG verneint Vorhandensein einer "ersten Tätigkeitsstätte"

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Mann Recht. Die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache - so das Finanzgericht - sei nicht als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG anzusehen. Die Vorschrift setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass der Kläger rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2020
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28279 Dokument-Nr. 28279

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28279

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung