wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2018
5 K 2345/15 -

Lehrerin kann Aufwendungen für "Schulhund" nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen

"Schulhund" kann nicht als Arbeitsmittel von Lehrern angesehen werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als "Schulhund" eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 Aufwendungen für ihren Hund (Hundezubehör 122 Euro, Hundegeschirr 40 Euro, Hundespielzeug 41 Euro, Hundesteuer 30 Euro, Tierhalterhaftpflicht 74 Euro und pauschale Futterkosten 600 Euro) zu 50 % als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend und begründete dies damit, dass ihr Hund die Funktion eines "Schulhundes" habe. Sie legte ein "Pädagogisches Konzept" und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes (v.a. bei Schülern der Orientierungsstufe) sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD) zum Projekt "Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz" vor.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten dennoch nicht an, weil der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sei und nicht unwesentlich privat genutzt werde.

Schulhund nicht mit Diensthund eines Polizisten vergleichbar

Die dagegen beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem "Schulhund" nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handle, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde. Nach den vorgelegten Unterlagen werde der Hund zwar im Rahmen des Projekts "Schulhund" regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und z.B. wie ein Sportgerät im Schulsport oder eine ähnliche fachspezifische Ausstattung für den Unterricht vorgesehen sei. Der Hund könne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage. Ein "Schulhund" könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2018
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Hund | Hündin | Hunde | Lehrer | Lehrkraft | Lehrerin | Lehramtsbewerber | Schule | Werbungskosten

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25716 Dokument-Nr. 25716

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25716

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
Snuppy schrieb am 18.04.2018

Das erinnert mich an die Bescheide die ein Kollege meines Vaters vom Finanzamt immer bekam. Der war Sportlehrer und bekam von einem nordrhein-westfälischen Finanzamt immer einen negativen Bescheid, wenn er für Sportschuhe bzw. Trainingsanzüge oder -hosen eine Erstattung beantragte. Begründung war auch da, dass er die Sachen ja auch privat tragen könne. Ne Waschmaschine hatte die Schule nicht, also musste der Lehrer sein Zeug ja zum Waschen mal nach Hause bringen. Die Schuhe standen nach Angaben anderer Lehrer immer einsam und verlassen nach dem Unterricht im Lehrerzimmer rum. Das beeindruckte das Finanzamt kaum.

Wer soll denn einen Schulhund betreuen, wenn kein Lehrer das macht. Der Hund muss ja auch mal Gassi... Und dann gibt es noch die vielen Schulferien - geht ein Schulhund dann mit sich selbst Gassi? Wie ist das mit den "pensionierten" Diensthunden von Polizei und Zoll? Die bleiben doch bei ihren Hundeführern. Nach dem Urteil wäre es konsequent, wenn die Pensionisten in besonderen Tierheimen landen würden. Es ist doch nicht ausgeschlossen, dass der eine oder andere Hundeführer diese und vielleicht auch mal die diensttuenden hündischen Mitarbeiter des Staates streichelt...

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung