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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2017
- 5 K 1391/15 -
FG zur betrieblichen und privaten Nutzung eines Maserati
Anteil der privaten und betrieblichen Nutzung nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar
Ein Arbeitnehmer muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sog. 1 %-Regelung ("Nutzungspauschale"), sondern nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Kläger bei einer GmbH beschäftigt und durfte den von der GmbH geleasten Maserati (Listenpreis 116.000,- €) auch für private Zwecke nutzen. Der Kläger führte zwar ein
Aufzeichnungen nachträglich und unkonkret erfolgt
Demgegenüber berief sich der Kläger auf die Aufzeichnungen in seinem
Kontext der Entscheidung
Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Geschäfts- bzw.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
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Dokument-Nr. 25213
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