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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2020
2 K 1690/18 -

Keine Lohnsteuerpflicht für Herstellerrabatte beim Autokauf

Herstellerrabatte stellen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Rabatte, die Außen­dienst­mitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen.

Im hier vorliegenden Fall ist die Klägerin eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Außendienstmitarbeiter angestellt sind. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Krankenkasse bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhielt, die durch Zusatzvereinbarungen auf PKW-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (z.B. Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw.), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.

Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Arbeitslohn

Die Versicherung wollte für den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abführen, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeitsverhältnis stamme. Die Kfz-Händler hätten sich vielmehr aus eigenen wirtschaftlichen Gründen einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das beklagte Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei.

FG: Preisnachlässe nicht durch bestehende Dienstverhältnis veranlasst

Die Klage der Krankenversicherung hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen habe, weil sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten. In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der Klägerin liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien.

Interesse der Klägerin vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert

Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse der Klägerin werde aber bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert. Denn im normalen Geschäftsverkehr würden auch anderen Großkunden und - insbesondere bei Sonderaktionen - auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt, was erkennen lasse, dass die Preisnachlässe der Automobilhersteller in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienten.

Umsatzsteigerung und Bindung attraktiven Kundenstamm als Ziel der Rabattgewährung

Auch im vorliegenden Fall sei es den Automobilherstellern bei der Einräumung der Rabatte für Außendienstmitarbeiter der Klägerin ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm von Außendienstmitarbeitern, die zu den sog. Vielfahrern gehörten, an sich zu binden. Die Außendienstmitarbeiter hätten auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf gehabt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2020
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 29451 Dokument-Nr. 29451

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Kommentare (1)

 
 
Hella16 schrieb am 16.11.2020

Guten Tag,

lässt sich dieses Urteil evtl. auch auf die Gewährung des Rabatts beim Autokauf der Mitarbeiter von Automobilherstellern übertragen? Bis dato ist es ja so, dass der gewährte Mitarbeiterrabatt anschließend als geldwerter Vorteil versteuert und ans Finanzamt abgeführt wird.

Zwar ist hier die Rabattierung an die Bedingung geknüpft, einen Arbeitsvertrag mit dem Automobilhersteller zu haben, allerdings verfolgt der Hersteller damit auch sein eigenes wirtschaftliches Ziel, seinen Absatz zu erhöhen. Außerdem ist die Rabattgewährung an die Bedingung einer Haltedauer von mindestens 9 Monaten geknüpft.

Mit freundlichen Grüßen

Hella

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