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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 22.02.2022
- 8 V 2/22 -
Anwaltlicher AdV-Antrag muss in elektronischer Form eingereicht werden
Antrag per Telefax genügt nicht der vorgeschriebenen elektronischen Form
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein von einem Rechtsanwalt lediglich per Telefax und nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereichter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig ist.
Die Antragstellerin stritt sich mit dem Finanzamt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Am 2. Januar 2022 reichte sie - anwaltlich vertreten - per
FG: Telefax kein elektronisches Dokument
Das Finanzgericht Münster hat den
Telefax kein sicheren Übermittlungsweg
Unabhängig davon sei der in § 52 a Abs. 3 FGO vorgeschriebene, elektronische Übermittlungsweg nicht eingehalten worden. Danach müsse das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege seien im Gesetz abschließend aufgezählt. Hierunter fiele insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31 a BRAO, nicht aber das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2022
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31564
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