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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 12.12.2013
- 5 V 1934/13 U -
Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen Handelns darlegen
"Briefkastenfirma" darf Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen
Das Finanzgericht Münster hat wichtige Grundsätze zur Versagung des Vorsteuerabzuges wegen eines betrügerischen Handelns aufgestellt. Er hat im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes klargestellt, dass – abweichend vom allgemeinen Grundsatz – das Finanzamt in diesen Fällen regelmäßig die objektive Feststellungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzugs begründenden Umstände trage. Daher müsse es konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergebe, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst habe bzw. hätte wissen können oder müssen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahin zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung hatte. Dies gelte auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers.
In dem vorzuliegenden Streitfall hatte die Antragstellerin von einer GmbH, die sowohl eine Steuernummer als auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besaß, aus Polen stammende
Versagung des Vorsteuerabzugs nur bei vorsätzlichem Betrug
Nach
Keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen einer Steuerhinterziehung
Unter Würdigung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Keine Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der mutmaßlichen Haupttäter
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2013
[Aktenzeichen: VIII R 22/10]) - Einkommensteuererklärung: Falsche Kilometer-Angaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2011
[Aktenzeichen: 3 K 2635/08])
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Dokument-Nr. 17499
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