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Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.01.2014
- 3 K 742/13 Kg, AO und 3 K 3794/13 Kg -
Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in Gang
Ergänzende Hinweise in unmittelbarem Anschluss an Rechtsbehelfsbelehrung führen zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst
Eine von den Familienkassen vielfach verwendete Rechtsbehelfsbelehrung ist irreführend und setzt daher die Einspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang. Ein Einspruch kann in einem solchen Fall in einer Frist von einem Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die
Familienkasse hält Einspruch für verspätet und daher unzulässig
Der Kläger meldete sich erst im August 2011 bei der
Ergänzung verkehrt zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ins Gegenteil
Dem ist das Finanzgericht Münster entgegen getreten. Er erachtet die
Das Finanzgericht sah den Einspruch des Klägers daher als zulässig und die Klage als begründet an.
Verwerfen des Einspruchs ohne vorherige Anhörung verstößt gegen Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Auch eine weitere Entscheidung des Finanzgerichts vom gleichen Tag (3 K 3794/13 Kg) betrifft die Rechte der Kindergeldberechtigten. Das Gericht stellte klar, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 17691
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