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Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.08.2019
- 2 K 3783/18 E -
Prozesskosten für Studienplatzklage sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Prozesskosten stellen typische Aufwendungen für Berufsausbildung dar
Tragen Eltern Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine sogenannte Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall ließ die ZVS den Sohn der Klägerin nicht zum Medizinstudium zu. Daraufhin erhob er eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von mehr als 13.000 Euro trug die Klägerin und machte sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 geltend.
Finanzamt verneint Möglichkeit zur Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen
Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten seien. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass es sich nicht um typischen Ausbildungsunterhalt handele. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, ihrem Sohn eine Existenzgrundlage durch das Medizinstudium zu verschaffen.
Auch erhöhte Kosten für Bewerbung- oder Auswahlverfahren sind typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
- BFH: Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2016
[Aktenzeichen: VI R 49/15]) - Prozess für Umgangs- und Namensrecht eines Kindes führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.02.2019
[Aktenzeichen: 2 K 750/17 E])
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Dokument-Nr. 27876
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