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Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.08.2011
14 K 2610/10 -

FG Münster: Strafverteidigerkosten nicht zwingend außergewöhnliche Belastungen

Kosten für Strafverteidiger ebenfalls nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster hatte über die Frage zu entscheiden, ob Kosten für einen Verteidiger im Strafverfahren als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar sind.

Der Kläger es zugrunde liegenden Streitfalls - ein pensionierter Schulleiter - war vom Landgericht wegen uneidlicher Falschaussage in einem Verfahren gegen einen Lehrerkollegen verurteilt worden. Im nachfolgenden Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof entstanden ihm Kosten für einen Strafverteidiger. Diese Kosten übernahm die Rechtsschutzversicherung nicht, da sie auf einer Honorarvereinbarung beruhten. Der hierfür geltend gemachte Werbungskostenabzug wurde vom Finanzamt versagt.

Werbungskostenabzug scheitert an fehlender unmittelbarer Veranlassung der Kosten

Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt Recht. Der Werbungskostenabzug scheitere an der fehlenden unmittelbaren Veranlassung der Kosten durch die berufliche Tätigkeit als Schulleiter. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Aussage bereits im Ruhestand gewesen und habe die Tat nicht als Schulleiter, sondern als Zeuge begangen.

Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, sondern aufgrund einer Honorarvereinbarung entstanden

Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) kam aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht in Betracht, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig, sondern aufgrund der Honorarvereinbarung entstanden seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011, da auch nach dieser geänderten Rechtsprechung die Notwendigkeit der Aufwendungen vorausgesetzt werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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Dokument-Nr.: 12282 Dokument-Nr. 12282

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