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Finanzgericht Münster, Urteil vom 06.04.2016
- 13 K 136/15 E -
Versicherungsleistung mindert abzugsfähige Aufwendungen für haushaltsnahe Handwererleistungen
Wirtschaftliche Belastung durch Handwerkerkosten entfällt bei Kostenübernahme durch Versicherung
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens um 1.200 Euro, der Aufwendungen. Versicherungsleistungen mindern den Ermäßigungsbetrag. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt 3.224 Euro anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setzt wirtschaftliche Belastung voraus
Das Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setze eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Handwerkerkosten voraus, so das Gericht. Daran fehle es im Streitfall, da die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet habe. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Aufwendungen für Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung können steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.11.2014
[Aktenzeichen: VI R 1/13]) - Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2012
[Aktenzeichen: 7 K 7310/10])
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Dokument-Nr. 22738
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