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Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.09.2020
3 K 3048/17 -

Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig

FG Köln hebt Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit auf

Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeld­rückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Da die Familienkasse hat die vom Senat zugelassene Revision nicht eingelegt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Die Familienkasse forderte von der Klägerin Kindergeld zurück, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Klägerin erhob gegen die Forderung der Säumniszuschläge Klage. Diese hatte Erfolg.

Säumniszuschläge sind jeweils einzeln auszuweisen und abzurunden

Das Finanzgericht Köln hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem sog. Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, denn nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sei nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2021
Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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