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Finanzgericht Köln, Urteil vom 06.05.2014
2 K 430/11 -

Versicherungssteuer fällt auch bei konzerninterner Absicherung des Forderungs­ausfall­risikos an

Bezeichnung der Vereinbarung als "Ausfallbürgschaft" ändert nichts an Versicherungs­steuer­pflicht

Übernimmt eine Muttergesellschaft für ihre Vertriebstöchter gegen Bezahlung das Risiko eines Forderungsausfalls, so kann hierdurch Versicherungssteuer anfallen. Dies entschied das Finanzgericht Köln. Dabei stellt er klar, dass hieran auch die Bezeichnung der Vereinbarung als "Ausfallbürgschaft" nichts ändert, wenn es sich dem Wesen nach um einen Versicherungs­vertrag handelt.

Die klagende GmbH des zugrunde liegenden Verfahrens hielt Beteiligungen an in- und ausländischen Vertriebsgesellschaften. Diese Töchter sicherten sich ursprünglich durch Warenkreditversicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft gegen Forderungsausfälle ab. Später ersetzten sie die Versicherungen durch "Ausfallbürgschaften" der Klägerin. Die hierfür an die Klägerin gezahlten Prämien unterwarf die Finanzverwaltung der Versicherungssteuer. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass es sich aufgrund des Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung innerhalb der Unternehmensgruppe wirtschaftlich betrachtet um keinen Risikoausgleich handele. Vielmehr trage sie als Konzernmutter letztendlich alle Verluste selbst. Daher entstehe auch keine Versicherungstseuer.

Entscheidend für Beurteilung der Versicherungssteuerpflicht ist Bildung einer Gefahrengemeinschaft mit der Tochtergesellschaften

Das Finanzgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Versicherungssteuerpflicht sei, dass die Klägerin ein fremdes Wagnis übernehme und eine Gefahrengemeinschaft der Tochtergesellschaften bilde. Dabei sei nur das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Vertriebsgesellschaften von Bedeutung. Eine Konzernbetrachtung könne nicht erfolgen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2014
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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