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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 23.01.2012
5 K 64/11 -

Unentgeltliche Mahlzeiten für angestellte Betreuer eines Kinderheims stellen nicht immer lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar

Als notwendige Begleiterscheinung für Betriebsfunktion dienende Vorteile sind nicht als Arbeitslohn anzusehen

Unentgeltliche Mahlzeitengewährungen an angestellte Betreuer eines Kinderheims sind dann kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn eine arbeitsvertragliche Weisung zur Teilnahme an den Mahlzeiten besteht, die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten mit den Kindern Teil eines pädagogischen Konzepts ist und sie zugleich der Überwachung der Kinder während der Mahlzeiten dient. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung auf den Standpunkt gestellt, dass das den Betreuern während der gemeinsamen Mahlzeiten mit den betreuten Kindern unentgeltlich gewährte Essen einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstelle und einen entsprechende Lohnsteuernachforderungsbescheid gegen den Kinderheimbetreiber erlassen.

Unentgeltliche Mahlzeitgewährung dient nahezu ausschließlich zum Vorteil des Betriebes

Dem folgte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht im Rahmen des von dem Betreiber des Kinderheims angestrengten Klageverfahrens nicht. Dabei ging er von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus, wonach solche dem Arbeitnehmer zugewendeten Vorteile keinen Arbeitslohn darstellen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Nach Durchführung eines Ortstermins während der Mahlzeiteneinnahme im Kinderheim und unter Würdigung der Gesamtumstände kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vorliegend der in der unentgeltlichen Zuwendung der Mahlzeiten liegende Vorteil nahezu ausschließlich eine solche notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung war. Für maßgebend hielt das Gericht insofern, dass der Arbeitgeber mit der Maßnahme der gemeinsamen Einnahme der Mahlzeiten zum einen das Ziel verfolgte, hierdurch für die aus ihren Familien herausgenommenen Kinder eine familienähnliche Alltagsstrukturierung zu erreichen, zum anderen die überwiegend zwischen 9 und 16 Jahre alten Kinder während der Essenseinnahme zu überwachen und ihnen durch Vorbildfunktion Tischsitten nahezubringen. Zudem stellte sich die Mahlzeitengestellung auch eher als eine aufgedrängte Bereicherung dar, weil eine arbeitsvertraglich verpflichtende Weisung des Arbeitgebers zur Teilnahme bestand.

Demgegenüber trat der (ohnehin eher geringe) finanzielle Vorteil für den einzelnen Arbeitnehmer in den Hintergrund.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht/ra-online

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