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Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 04.05.2020
- 6 K 53/18 -
FG Niedersachsen zur Anerkennung einer ausländischen Stiftung als gemeinnützig
Anerkennung einer ausländischen Stiftung als gemeinnützig richtet sich alleine nach deutschem Recht
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit den Anforderungen an eine Stiftung ausländischen Rechts befasst. Danach richtet sich deren Anerkennung als gemeinnützig allein nach deutschem Recht.
Klägerin war eine rechtsfähige
Satzung entspricht nicht der Mustersatzung
Die Klägerin verfügte über Vermögen im
Deutschland nicht zur Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts verpflichtet
Nach dem Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts erfüllt die
Grenzüberschreitenden Gemeinnützigkeit im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu berücksichtigen
Ausgangspunkt und Maßstab seien sonach allein § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG i.V. mit §§ 52 ff. AO. Die
Finanzamt zum Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 60 a AO verpflichtet
Dies müsse zur Überzeugung des Senates auch dann gelten, wenn die
Revision zugelassen
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage des Zusammenwirkens der Vorschriften anderer Staaten (hier der österreichischen Bundesabgabenordnung) mit den deutschen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts bei im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2021
Quelle: Finanzgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30169
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