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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.04.2014
5 K 358/13 -

Keine steuerbegünstigte "Beherbergung" für SM-Studio in vermieteter Ferienwohnung

"Besondere Räumlichkeiten" dienen nicht unmittelbar der Vermietung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass für Räumlichkeiten einer Ferienwohnung, die als SM-Studio oder ähnliches genutzt werden, keine Steuerbegünstigung für "Beherbergung" geltend gemacht werden kann. Von der Begünstigung unberührt, bleiben jedoch die weiteren Räume der Ferienwohnung, wie Wohn- und Schlafzimmer.

Im zugrunde liegenden Streitfall vermietete der Kläger eine Ferienwohnung, die neben Wohn- und Schlafräumen noch zwei weitere Räume, ein SM-Studio und ein "ärztliches Behandlungszimmer" enthält.

Begünstigung für weitere Räume bleibt unberührt

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Überlassung der beiden "besonderen Räumlichkeiten" nicht unmittelbar der Vermietung dient und damit wegen § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht begünstigt ist. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Steuerbegünstigung hinsichtlich der Wohn- und Schlafräume. Da diese Räume ca. 70 % der Gesamtwohnfläche ausmachten, gewährte das Gericht antragsgemäß die Steuerbegünstigung auf 70 % der tageweisen Vermietungsumsätze.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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