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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.05.2021
4 V 33/21 -

Erfolgreicher Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

Fremdpersonalverbot nicht für Tätigkeiten die nach Herstellung verpackten Produktes erfolgen

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss einem Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft weitgehend stattgeben.

Der Gesetzgeber hatte im Dezember des vergangenen Jahres mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz u.a. auch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - kurz: GSA Fleisch - geändert. Im Mittelpunkt steht insoweit die Vorschrift des § 6 a GSA Fleisch, die Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft, namentlich in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung normiert. Seit dem 1. Januar 2021 ist in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft der Einsatz von Werkvertragsunternehmen, seit dem 1. April 2021 auch der Einsatz von Leiharbeitern untersagt. Der Verstoß gegen diese Regelungen ist bußgeldbewehrt Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen sind der Zollverwaltung in § 6 b GSA Fleisch weitreichende Befugnisse eingeräumt worden.

Antragstellerin sieht sich nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft

Die Antragstellerin, ein familiengeführtes Unternehmen, das Wurstprodukte aller Art herstellt, möchte auch künftig Zeitarbeiter einsetzen. Sie hatte deshalb beim Finanzgericht Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens den Antrag gestellt, vorläufig festzustellen, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und somit nicht dem Fremdpersonalverbot des § 6 a GSA Fleisch und der Kontrollbefugnis des Antragsgegners gemäß § 6 b GSA Fleisch unterliege.

Arbeitsschritte nach Herstellung des verpackten Produktes stellen keine Fleischverarbeitung mehr dar

Das FG hat in seinem Beschluss zum einen ausgeführt, dass der Begriff der „Fleischverarbeitung“ zwar nicht auf Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt sei, sondern auch alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels - z.B. Wurst oder Schinken - umfasse. Der Fleischverarbeitung unterfielen jedoch alle die Arbeitsschritte nicht mehr, die der Herstellung des verpackten (= versiegelten) Nahrungsmittels nachfolgten, wie etwa die Zusammenstellung und weitere Verpackung dieser Nahrungsmittel zum Versand oder zum Verkauf.

Zur Fleischverarbeitung zählen nur Tätigkeiten die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgten

Das FG hat zum anderen dargelegt, dass dem Begriff der Fleischverarbeitung nur Tätigkeiten unterfielen, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgten. Diese Einschränkung habe zur Konsequenz, dass Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung ständen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen würden - wie kaufmännische, Hilfstätigkeiten, Tätigkeiten der Lagerung oder Reinigungstätigkeiten - nicht vom Begriff der Fleischwirtschaft umfasst seien. Da die Antragstellerin ihr Personal überwiegend in Bereichen einsetze, die nicht als Fleischverarbeitung anzusehen seien, unterliege die Antragstellerin nicht dem Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft.

Zollverwaltung ist weiterhin berechtigt Kontrollen durchzuführen

Allerdings, das hat das FG in seinem Beschluss auch klargestellt, sei die Zollverwaltung ungeachtet des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Antragstellerin grundsätzlich berechtigt, Kontrollen durchzuführen, ob die Antragstellerin als Betrieb der Fleischverarbeitung anzusehen sei. Insoweit blieb der Eilantrag erfolglos.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2021
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)

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