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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2022
8 K 1836/18 F -

Horizontale Verlust­ausgleichs­beschränkung bei privaten Veräußerungs­geschäften

Klage wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig

Eine horizontale Verlust­ausgleichs­beschränkung geht auch bei Verlusten aus privaten Veräußerungs­geschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32 b EStG ("Progressions­vorbehalts") vor. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger hielt eine Beteiligung an einer in der Immobilienbranche tätigen KG in seinem Privatvermögen. Im Streitjahr veräußerte die KG eine in Österreich belegene Immobilie und erzielte daraus einen Verlust. Der auf den Kläger entfallende Verlustanteil wurde nach Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Höhe von -20.542 € als sonstige, nach DBA steuerfreie Progressionseinkünfte festgestellt. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte im weiteren Verfahren in gleicher Höhe einen (Folge-)Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts.

Streit um Verlustberücksichtigung bei privaten Veräußerungsgeschäften

Im darauffolgenden Einspruchs- und Klageverfahren begehrte der Kläger eine Berücksichtigung der negativen Progressionseinkünfte zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes. Der Beklagte hingegen argumentierte, dass die gesetzlich normierte Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften auch eine Verlustberücksichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes hindere.

Verlustausgleichsbeschränkungen geht vor Anwendungsbereich des § 32 b EStG

Das FG befand, dass die Einkommensteuer im Streitjahr zu Recht ohne Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts festgesetzt worden sei. Für nach DBA steuerfreie Einkünfte sei der Anwendungsbereich des § 32 b EStG zwar dem Grunde nach eröffnet. Die Ermittlung des nach dieser Vorschrift besonderen Steuersatzes knüpfe allerdings an die im EStG normierte Einkünfteermittlung an und habe auch insoweit entsprechende Verlustausgleichsbeschränkungen zu berücksichtigen.

Selbstständige Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung bereits unzulässig

Bereits als unzulässig beurteilte das Gericht die mit der Klage verbundene selbstständige Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts. Insofern fehle es an einer Klagebefugnis, denn mit der Feststellung des (der Höhe nach unstreitigen) Verlusts sei der Kläger nicht beschwert. Der Feststellungsbescheid habe insbesondere keinen nachteiligen Einfluss auf die Einkommensteuer des Streitjahres, denn die Entscheidung über die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes würde im Einkommensteuerbescheid selbst und nicht im Feststellungsbescheid für Zwecke des Progressionsvorbehalts getroffen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2022
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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