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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2014
3 K 2493/12 E -

FG Düsseldorf zur Abzugsfähigkeit der Zivilprozesskosten bei Insolvenz des Prozessgegners

Steuerpflichtiger darf sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf Prozess einlassen

Ob Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, darüber musste nunmehr das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden.

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung. Die Klägerin ist von ihrem Ehemann geschieden. Nach der Scheidung kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen, die überwiegend mit dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang standen. Über das Vermögen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen

In ihrer Steuererklärung für 2010 machte die Klägerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen standen im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht, das die Klägerin im Anschluss an eine familienrechtliche Streitigkeit gegen ihren geschiedenen Ehemann geführt hatte. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Berufung auf einen sog. Nichtanwendungserlass nicht zum Abzug zu.

FG schließt sich geänderter Rechtsprechung des BFH an

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen und abzuwehren seien. Voraussetzung sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Der erkennende Senat schließe sich dieser Rechtsprechung - entgegen der Entscheidung eines anderen Senats des Finanzgerichts Düsseldorf - an.

Kein mutwilliges oder leichtfertiges Einlassen auf das Verfahren feststellbar

In Anwendung dieser Grundsätze seien der Klägerin die Aufwendungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie habe sich auch nicht mutwillig oder leichtfertig auf das Verfahren eingelassen. Die Kosten stellten sich als unausweichlich dar, da die Rechtsverfolgung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe; die Klägerin habe weit überwiegend obsiegt. Der Zwangsläufigkeit stehe nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der Insolvenz ihres geschiedenen Ehemannes die gesamten Rechtsanwaltskosten und auch die auf ihren geschiedenen Ehemann entfallenden Gerichtskosten habe tragen müssen. Denn auch insoweit habe sich letztlich das jedem Verfahren innewohnende Prozess- und Kostenrisiko realisiert.

Keine Anwendung der gesetzlichen Neuregelung im Streitfall

Hinweis: Die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anwendbare gesetzliche Neuregelung gelangte im Streitfall nicht zur Anwendung. Danach sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen: VI R 56/14).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2014
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ ra-online

Nachinstanz:
  • Bundesfinanzhof, laufendes Verfahren
    [Aktenzeichen: VI R 56/14]
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