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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017
- 13 K 4009/15 E -
Schulgeldzahlungen für an ADHS erkranktes Kind können nicht als Krankheitskosten geltend gemacht werden
Aufwendungen können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Schulgeldzahlungen für Kinder, die an ADHS erkrankt sind bzw. eine emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung haben und daher eine Privatschule besuchen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machten mit ihren Steuererklärungen Schulgeldzahlungen für englische Boarding Schools in Höhe von insgesamt rund 40.000 Euro (2012) bzw. 29.000 Euro (2013) geltend. Zur Begründung verwiesen sie auf die Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) ihrer Tochter und die emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung ihres Sohnes. Beide Kinder sind teilleistungshochbegabt. Dies habe den Besuch besonderer Schulen mit kleineren Klassenverbänden notwendig gemacht. Zum Nachweis legten sie ärztliche Bescheinigungen bzw. Verordnungen vor, die der Kläger, ebenfalls Arzt, teilweise selbst ausgestellt hatte.
Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.
FG: Aufwendungen stellen keine Krankheitskosten dar
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf führte aus, dass die Aufwendungen keine
Schulgeldzahlungen sind Kosten der Lebensführung
Die Schulgeldzahlungen seien keine unmittelbaren
Gericht verweist auf fehlendes amtsärztliches Gutachten
Im Übrigen fehle es an einem vor Beginn der Heilbehandlung ausgestellten amtsärztlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 24520
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