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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2017
13 K 3811/15 G,U und 13 K 3812/15 F -

Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons zulässig

Berücksichtigung von Belegen aus Folgejahren zur Hinzuschätzungen zu Umsatzerlösen sachgerecht

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Hinzuschätzung von durchschnittlichen Tageserlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Fall stellte das beklagte Finanzamt bei einem Gastronomiebetrieb im Rahmen einer Betriebsprüfung erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest und nahm Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag von 10 % an.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte.

FG erklärt Hinzuschätzung für rechtmäßig

Die dagegen gerichtete Klage blieb überwiegend ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf stellt sich die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite als rechtmäßig dar. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Anknüpfen an Ergebnis der Z-Bons nicht zu beanstanden

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons sei nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handele. Hingegen sprächen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrunde gelegten Z-Bons manipuliert worden seien. Wenngleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Ermittlung des Wareneinkaufs fehlerhaft

Allerdings habe das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin seien vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berücksichtigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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