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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2019
1 K 2144/17 E -

Kosten für "Schulhund" teilweise als Werbungskosten steuerlich absetzbar

Aufteilung der Aufwendungen in privat veranlassten und beruflich veranlassten Anteil erforderlich und möglich

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Lehrkraft die Aufwendungen für einen so genannten "Schulhund" anteilig von der Steuer absetzen kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als so genannten "Schulhund" ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitet der speziell ausgebildete Hund die Klägerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem "Schulhundkonzept".

Finanzamt leht Werbungskostenabzug ab

Die Beteiligten stritten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten der Klägerin anzuerkennen sind. Die Klägerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund - ebenso wie ein Polizeihund - ein Arbeitsmittel sei. Das beklagte Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt und erkannte die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten an. Die Richter entschieden, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden sei.

Gericht schätzt beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes auf 50 %

Das Finanzgericht hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich. Die beiden Veranlassungsbeiträge seien nicht untrennbar. Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung hielt das Gericht für nicht sachgerecht. Bei einem Tier sei eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand sei eine schlichte "Nichtnutzung" daher nicht möglich. Außerdem könnten die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Das Gericht schätzte den beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes daher auf 50 %.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Finanzgericht Düsseldrf/ra-online (pm)

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