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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2012
- 7 K 7030/11 -
Kosten der Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger sind keine außergewöhnliche Belastung
Eheleute haben keinen Anspruch auf unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Eheschließung
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kosten einer Eheschließung auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.
Steuerpflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger, können diese steuermindernd geltend machen. Typischer Fall solcher so genannter außergewöhnlicher Belastungen sind Krankheitskosten, aber auch
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin einen kanadischen Staatsbürger geheiratet. Neben den üblichen
Auch Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger ist häufig vorkommender Vorfall
Diese Aufwendungen sind nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zum einen nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011
[Aktenzeichen: 6 K 1880/10]) - BFH: Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter können auch von getrennt lebenden Ehegatten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.07.2011
[Aktenzeichen: VI R 13/10]) - Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 05.05.2010
[Aktenzeichen: 9 K 231/07])
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Dokument-Nr. 14300
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