wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2017
11 V 2865/16 -

Zollbehörde darf bei international tätigem Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland Einhaltung des Mindestlohngesetzes prüfen

Schwarz­arbeits­bekämpfungs­gesetz gibt Möglichkeit für Prüfungsmaßnahmen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Zollbehörde prüfen darf, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls gehört zu einem international tätigen Logistikunternehmen mit Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern, darunter Polen. Im September 2015 führte das Hauptzollamt vor dem Tor eines Werks eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch. Ein Lkw-Fahrer gab an, bei der Antragstellerin seit einem Monat für 500 Euro monatlich für 12 Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein. Einen Lohn habe er noch nicht erhalten. Daraufhin forderte das Hauptzollamt die Antragstellerin auf, Unterlagen für den Arbeitnehmer vorzulegen und zwar Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber. Das Hauptzollamt wollte prüfen, ob die Antragstellerin ihren Arbeitnehmern für die Zeit, in der diese in Deutschland tätig gewesen sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des geltenden Mindestlohns gezahlt hat.

Antragstellering hält das Hauptzollamt nicht für zuständig

Gegen die Prüfungsverfügung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte, diese von der Vollziehung auszusetzen. Ihrer Ansicht nach, sei das Hauptzollamt nicht zuständig. Sie habe auch keine Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, sondern Beschäftigungsverhältnisse im Ausland begründet. Für dieses finde das Recht des Herkunftslands Anwendung. Eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung gebiete, das Mindestlohngesetz nicht auf ausländische Transportunternehmer anzuwenden, die nur kurzzeitige Tätigkeiten im Inland entfalteten.

FG bejaht Prüfungsberechtigung der Zollverwaltung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Zollverwaltung berechtigt sei, eine Prüfung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes anzuordnen. § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes liste die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung auf und setze die Möglichkeit voraus, eine Prüfung anzuordnen. Gegenstand der Prüfungsmaßnahmen sei das Mindestlohngesetz. Für dieses Gesetz stehe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Dieser sei für das Arbeitsrecht zuständig und befugt, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Für die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Pflichten einhalte, seien die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen und die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten. Dies gelte auch für die Antragstellerin. Auf ihren Sitz komme es nicht an. Es gehe um ihre "im Inland beschäftigten" Arbeitnehmer. Die Antragstellerin habe Arbeitnehmer "entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt". Es handle sich hierbei nicht um reine Transitfahrten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25977 Dokument-Nr. 25977

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25977

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung