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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 24.11.2011
- 48038/06 -
EGMR: Sicherungsverwahrung ohne gerichtliche Vollstreckungsanordnung verstößt gegen Menschenrechtskonvention
Bundesrepublik zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt
Die Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung seiner Haftstrafe ohne gerichtliche Vollstreckungsanordnung stellt eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls, Jakob Schönbrod, ist deutscher Staatsangehöriger, 1933 geboren. Er ist vielfach vorbestraft und hat viele Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht. Im Mai 1996 verurteilte ihn das Landgericht Koblenz wegen gemeinschaftlich begangenen bewaffneten Raubüberfalls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der
Gericht ordnet aufgrund zweier Sachverständigengutachten Sicherungsverwahrung an
Nach der vollständigen Verbüßung seiner
Beschwerdeführer sieht sich aufgrund der Sicherungsverwahrung in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt
Jakob Schönbrod rügte, dass seine
Anordnung der Sicherungsverwahrung im Sinne von Artikel 5 § 1 zulässig
Der Gerichtshof zeigte sich überzeugt, dass die
Gerichtshof bemängelt fehlen gerichtliche Anordnung zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach vollständiger Verbüßung der Haftstrafe
Der Gerichtshof stellte aber fest, dass Jakob Schönbrod mehr als neun Monate nach der vollständigen Verbüßung seiner
Gericht bejaht Verstoß gegen Menschenrechtskonvention – Verzögerungen im Verfahren hat ausschließlich zuständiges Gericht und Staatsanwaltschaft zu verantworten
Allerdings hob der Gerichtshof hervor, dass nach seiner Rechtsprechung die Zügigkeit, mit der die Gerichte nach dem Ablauf einer Haftanordnung eine neue Anordnung erlassen, einer der entscheidenden Gesichtspunkte zur Beurteilung der Frage ist, ob eine Freiheitsentziehung – ungeachtet ihrer Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen Recht – als
Deutschland zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt
Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland Jakob Schönbrod 5.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden sowie 1.015,96 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2011
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
- EGMR bekräftigt Rechtsprechung zu Unzulässigkeit der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13.01.2011
[Aktenzeichen: 17792/07, 20008/07, 27360/04 und 42225/07]) - EGMR: Nachträgliche Anordnung zur Unterbringung eines Strafgefangenen im Gefängnis zu Präventionszwecken unzulässig
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13.01.2011
[Aktenzeichen: 6587/04]) - BVerfG: Zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in so genanntem "Altfall" unzulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.09.2011
[Aktenzeichen: 2 BvR 1516/11])
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Dokument-Nr. 12626
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