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Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil vom 17.12.2010
- T-336/08, T-337/08, T 346/08, T-395/08, T-13/09 -
EuG zum Markenschutz für Lindt-Goldhasen: Formen eines Hasen oder Rentiers aus Schokolade mit einem roten Band können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
Lindt & Sprüngli AG und Storck AG scheitern vor Gericht im Schokoladenhasen-Rechtsstreit
Die Formen eines Hasen oder Rentiers aus Schokolade mit einem roten Band können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Daher hat das Gericht der Europäischen Union nunmehr die Klagen der Chocoladefabrik Lindt & Sprüngli AG sowie von der August Storck AG auf Eintragung von Gemeinschaftsmarken zurückgewiesen
Nach der Verordnung über die
Vier dreidimensionale Zeichen als Gemeinschaftsmarke
Zwischen Februar 2004 und November 2005 meldete die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) vier dreidimensionale Zeichen als Gemeinschaftsmarken an:
- die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-336/08),
- die Form eines Rentiers aus
- die Form eines goldenen Glöckchens mit rotem Band (Rs. T-346/08) und
- die Form eines Schokoladenhasen in der Farbe Gold (Rs. T-395/08).
August Storck AG meldet ebenfalls dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an
Am 10. Juni 2005 meldete die August Storck AG eine einfache Quadergrundform aus
Wegen fehlender Unterscheidungskraft Anmeldung zurückgewiesen
Das HABM wies diese Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die Marken keine
EuGH: Unterscheidungskraft bedeutet, Ware von anderen Unternehmen unterscheiden zu können
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die
Angemeldete Marken nicht als geeignet anzusehen
Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken jedoch nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Dieses Fehlen von
Auch andere Unternehmen benutzen Schleifen, rote Bänder und Glocken
Was die Form der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken anbelangt, weist das Gericht darauf hin, dass ein Hase, ein Rentier und ein Glöckchen zu bestimmten Jahreszeiten, insbesondere zu Ostern und zu Weihnachten, typische Formen von
Gestaltungsmerkmale von Storck sind typisch für Süßwaren
Die von Storck angemeldete Marke besteht nach Auffassung des Gerichts aus einer Kombination nahe liegender und typischer Gestaltungsmerkmale der erfassten Waren. Sie ist eine Variante der im Süßwarensektor üblicherweise verwendeten Grundformen und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Norm oder der Branchenüblichkeit. Sie ermöglicht es daher nicht, die Süßwaren von Storck von denen anderer Süßwarenhersteller zu unterscheiden.
Das Gericht weist daher die Klagen von Lindt & Sprüngli sowie von Storck ab und bestätigt die Entscheidungen des HABM, mit denen die Markenanmeldungen zurückgewiesen worden waren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2010
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ ra-online
- BGH: Markenschutz des "Lindt-Goldhasen" muss neu bestimmt werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2010
[Aktenzeichen: I ZR 57/08]) - BGH sieht "Lindt-GOLDHASE" als 3D-Marke an - "RIEGELEIN CONFISERIE" Osterhase kann durch ähnliche Form und Farbe den Lindt-Osterhasen markenrechtlich verletzen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2006
[Aktenzeichen: I ZR 37/04 ]) - Bonbons erhalten keinen Markenschutz
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.06.2006
[Aktenzeichen: C-24/05 P, C-25/05 P ])
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Dokument-Nr. 10753
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